Garantie

Auf all unsere Purmo Produkte gewähren wir eine erweiterte Purmo Garantie (ab Kaufdatum) auf Material- und/oder Produktionsfehler. Diese Garantie gilt jedoch nicht für Defekte, die durch Installations- oder Handhabungsfehler, unsachgemäßen Gebrauch oder durch äußere Faktoren, wie z. B. die Wasserqualität, verursacht wurden.

Innerhalb der unten genannten Garantiezeiten leisten wir für nachweisliche Produktionsfehler auch Ersatz für Schäden, die an Sachen Dritter eintreten und die hieraus entstehenden weiteren Schäden (Mangelfolgeschäden). Ferner für Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung der mangelhaften Purmo Komponenten und für den Einbau, Anbringung, Verlegung von mangelfreien Purmo Komponenten.

Die erweiterte Purmo Garantie ist nur wirksam, wenn die Purmo Komponenten durch einen anerkannten und zugelassenen Installationsbetrieb installiert wurden. Voraussetzung ist ferner, dass die von uns aufgestellten Verwendungs- und Montageanweisungen sowie die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Normen und Verordnungen beachtet wurden und für den Einbau ausschließlich original Purmo Komponenten verwendet wurden.

Garantiebedingungen

Purmo Flächenheizung

Seit 50 Jahren liefern wir Flächenheizung in verschiedenen Verlegesystemen. Mehrere Millionen Quadratmeter Purmo Flächenheizung wurden bisher eingebaut und haben sich bis heute bestens bewährt. Parallel dazu wurden in zahlreichen Versuchen die verschiedenen Komponenten erhöhten Belastungen ausgesetzt. All dies veranlasste uns, bereits von Anfang an eine erweiterte Garantieerklärung abzugeben. Treten trotz fachgerechter Verarbeitung und Betrieb während dieser Zeit Schäden an den Purmo Komponenten auf, die nachweislich auf einen Produktmangel zurückzuführen sind, so übernehmen wir über den Ersatz der defekten Teile hinaus auch die Kosten für Verlegung und Einbau mangelfreier Erzeugnisse sowie Mangelfolgeschäden, insgesamt bis zu einer Hohe von max. 1.000.000 EUR. Zur Absicherung des genannten Schadensrisikos haben wir bei einem namhaften Versicherer eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit Nachhaftung abgeschlossen. Die Garantiezeiten sind:

30 Jahre
für PexPenta Heizrohr

10 Jahre
für alle weiteren Flächenheizungs-Komponenten (außer elektrischen und elektronischen Komponenten)


5 Jahre
für alle Unisenza und Unisenza Plus Komponenten


2 Jahre
für elektrische und elektronische Komponenten


Voraussetzung für diese umfassende Garantie ist die ausschließliche Verwendung der Original Purmo Komponenten, sowie der fachgerechte Einbau und die Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb unter Berücksichtigung der gängigen Normen, Vorschriften, bzw. unserer Verlegerichtlinien. Die Anforderung der Garantieerklärung kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Bitten Sie Ihren Heizungsbau Fachbetrieb, diesen Anforderungsbogen auszufüllen und an uns zurückzusenden. Wir werden Ihnen dann umgehend Ihre persönliche Garantieurkunde zusenden.

 

Download Anforderungsbogen Garantieerklärung 

Download Muster Garantieerklärung 

Purmo Heizkörper und Konvektoren*

1.
PURMO-Heizkörper und -Konvektoren werden gemäß der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für den Absatz von Bauprodukten vermarktet und bereitgestellt.

2.
Die PURMO GROUP (nachfolgend Garantiegeber) gewährt für PURMO-Heizkörper und -Konvektoren 10 Jahre Garantie (ab Kaufdatum), jedoch nicht länger als 11 Jahre ab dem auf dem Produkt angegebenen Produktionsdatum. Für verzinkte Heizkörper oder Heizkörper mit einer zusätzlichen 2-K Beschichtung (gilt nur für Heizkörper in privaten Bädern oder Gäste-WC`s) beträgt die Garantie sechs (6) Jahre, jedoch nicht länger als sieben (7) Jahre ab dem auf dem Produkt angegebenen Herstellungsdatum. Für separat verkaufte Ersatzteile (seitliche Abdeckungen, obere Ziergitter, Kunststoff-Clips, Blind- und Entlüftungsstopfen, Befestigungen) und für elektrische und elektronische Komponenten beträgt die Garantie zwei (2) Jahre, jedoch nicht länger als drei (3) Jahre ab dem auf dem Hauptprodukt angegebenen Herstellungsdatum. 

Die Garantie wird unter den Bedingungen gewährt, die in der beim Kauf des Produktes ausgehändigten Garantieurkunde / Rechnung festgelegt sind, vorausgesetzt, dass das Produkt bei einem autorisierten Händler der PURMO GROUP oder seinem Vertragspartner in dem diesem Händler zugewiesenen Verkaufsbereich erworben wurde. Die Garantiebedingungen können im Detail variieren, je nach Region oder Land, in dem das Produkt gekauft wird.

Der Kauf des Produktes außerhalb des Gebietes, in dem der autorisierte Vertriebspartner seinen autorisierten Verkauf durchführt, oder die Montage des Produktes in einem solchen Gebiet, schließt die Haftung des Garantiegebers aus der gewährten Garantie aus.

3.
Die Garantie gilt für Heizkörper und Konvektoren, die in einer zentralen geschlossenen Heizungsanlage montiert sind, welche wirksam gegen Sauerstoffeintrag geschützt ist: 

  • in geschlossenen Systemen mit Ausdehnungsgefäß;
  • versorgt mit einer Fernwärmezentrale, einem Brennwertkessel oder einer Wärmepumpe;
  • eine Verrohrung aus schwarzem Stahl / Kupfer oder Kunststoffrohren mit Diffusionsschutz aufweisen;
  • ausgestattet mit Heizkörper-Entlüftungsstopfen (ein zentrales Entlüftungssystem ist nicht erlaubt) und
  • zum Heizen in normalen Innenräumen verwendet werden, die weder schädlichen korrosiven Substanzen noch dauerhafter oder vorübergehender Feuchtigkeit der Heizkörperoberfläche ausgesetzt sind. 

4.
Die Garantie wird anerkannt, wenn: 

  • es einen Kaufnachweis gibt, d. h. eine Rechnung oder Quittung vorliegt;
  • die Heizkörper und Konvektoren in wasserbasierten Zentralheizungsanlagen unter Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften und Normen und unter Berücksichtigung der im Absatz 5. genannten Einschränkungen montiert wurden;
  • die Einhaltung der Anforderungen des Garantiegebers, die in den "Nutzungsbedingungen für Purmo-Heizkörper und -Konvektoren" oder in den lokalen Garantiebedingungen des Herstellers beim Kauf des Produktes zur Verfügung gestellt wurden, gewährleistet ist; und
  • die vorherige Erfüllung aller eigenen Verpflichtungen des Gewährleistungsnehmers sichergestellt ist.

5.
Der maximale Betriebsdruck im Zentralheizungssystem darf bei allen PURMO-Heizkörpern den jeweiligen angegebenen maximalen Betriebsdruck nicht überschreiten. Die maximale Betriebstemperatur beträgt 110 °C.

In hohen und mehrgeschossigen Gebäuden muss ein Zonenverteilsystem verwendet werden. Die Dichtheitsprüfung muss bei einem Druck durchgeführt werden, der dem Arbeitsdruck in der Anlage entspricht, zuzüglich zwei (2) bar, jedoch nicht niedriger als vier (4) bar.

6.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Heizkörper und Konvektoren, die:

  • in Schwimmbädern, Autowaschanlagen, Wäschereien, Schlachthöfen, öffentlichen Toiletten, Badezimmern oder anderen Räumen mit hoher Aktivität von korrosiven Stoffen in der Luft, sowie in Bereichen, in denen der Heizkörper oder Konvektor ständiger oder vorübergehender Feuchtigkeit ausgesetzt ist, mit Ausnahme von verzinkten Heizkörpern oder Heizkörpern mit zusätzlicher 2-K Beschichtung, für die die Garantiezeit wie im Absatz 2 oben definiert ist;
  • in Zentralheizungsanlagen ohne Rückflussverhinderer an das Wasserversorgungssystem angeschlossen sind;
  • in Zentralheizungsanlagen, in denen das Wasser häufiger oder länger entnommen wird, als in den Betriebsanforderungen angegeben ist, angeschlossen sind;
  • in Dampfanlagen zum Einsatz kommen;
  • in Zentralheizungsanlagen, bei denen die Wasserqualitätsstufe höher als empfohlen war, angeschlossen sind, das heißt: 

- der Gesamtgehalt an Chlorid- und Sulfat-Ionen darf nicht höher als 150 mg/l (bei Anlagen mit Kupferrohren nicht höher als 50 mg/l sein;
- der Sauerstoffgehalt darf nicht höher als 0,1 mg/l sein;
- die pH-Wasserreaktion muss innerhalb 8,2 ÷ 10,0 liegen; und
- die Grenzwerte der Wasserhärte müssen eingehalten werden.

Außerdem erstreckt sich die Garantie nicht auf verzinkte Heizkörper, die in Saunas, Schwimmbädern oder ähnlichen Räumen installiert sind.

7.
Die Garantie bezieht sich nicht auf die gewöhnliche Abnutzung oder Beschädigung des Heizkörpers, Konvektors und ihrer Teile (Halterungen, Abdeckungen), die durch unsachgemäße Handhabung, Lagerung, Transport oder Missbrauch entstanden sind. Sie bezieht sich insbesondere auf Heizkörper und Konvektoren die: 

  • nicht trocken gelagert oder transportiert;
  • von innen mit Festkörpern oder schädlichen Flüssigkeiten verunreinigt;
  • durch übermäßigen dynamischen oder statischen Druck in der Anlage oder durch Einfrieren verformt;
  • durch äußere Einwirkungen, z. B. durch Überlastung infolge sitzen oder stehen auf dem Heizkörper oder Konvektor beschädigt; und 
  • mit innerer oder äußerer Korrosion oder durch übermäßige Kraft oder Druck verformt wurden.

8.
Die Heizkörper und Konvektoren sollten mit der Originalverpackung montiert und auch so belassen werden, selbst wenn die Zentralheizungsanlage während der Bauphase für die Beheizung des Gebäudes oder zu Trocknungszwecken bereits aktiviert wird. Die Verpackung muss oben und unten vorsichtig geöffnet werden, um eine Luftzirkulation zu gewährleisten.

Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist das Festsitzen der Verschraubungen der Heizkörper- und Konvektoren (Entlüfter, Ventileinsatz, Stopfen, etc.) sowie der Anschluss der Anlage auf Dichtheit zu prüfen.

Die Heizkörper und Konvektoren müssen regelmäßig gereinigt werden. Es wird empfohlen, nur weiche und schonende Stoffe zu verwenden, die leicht angefeuchtet werden können. Zur Reinigung der Heizkörper und Konvektoren sollten keine aggressiven oder korrosiven Mittel (z.B. säurehaltige Lösungsmittel oder Mittel mit Chlor) verwendet werden. Flachheizkörper können nicht zum Trocknen von nassen oder auf den Heizkörper gelegten Gegenständen verwendet werden. Reklamationen für Schäden an lackierten Oberflächen durch unsachgemäße Behandlung oder Wartung werden nicht gewährt.

9.
Es ist verboten, das Wasser aus der gesamten Heizungsanlage oder auch teilweise zu entfernen und sie in diesem Zustand zu belassen. Das bezieht sich auch auf eine Dichtheitsprüfung bei Neuinstallationen. Wenn es notwendig ist, das Wasser abzulassen, z.B. wegen Renovierungs- oder Wartungsarbeiten, darf das Wasser nur aus dem bestimmten Teil entfernt werden. Nach Durchführung aller Arbeiten muss die Anlage sofort wieder mit Wasser gefüllt werden. Die für den Füll- oder Auffüllvorgang verbrauchte Wassermenge muss überwacht werden, z. B. durch einen Wasserzähler. Die Garantie wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Produkt nicht durch einen Käufer oder einen Dritten ohne Zustimmung des Garantiegebers repariert oder verändert wurde.  

10.
Bei Auftreten von Fehlern innerhalb der Garantiezeit erfolgt eine Reklamation, indem der Schaden spätestens einen (1) Monat nach Feststellung des Fehlers dem Verkäufer des Produkts in einem speziellen Reklamationsformular unter Angabe der Herkunft und der Einzelheiten des Schadens mitgeteilt wird. Der Verkäufer nimmt das Reklamationsformular entgegen und leitet es innerhalb von 24 Stunden nach Annahme per Anschreiben, Fax oder E-Mail an den Garantiegeber weiter. Bei unvollständigen Angaben, ist das Formular zur Vervollständigung zurückzusenden. Die Rechnung oder deren Kopie, ist dem Formular beizufügen. In bestimmten Fällen kann der Garantienehmer eine Fotodokumentation des reklamierten Produkts verlangen. Der Garantiegeber ist verpflichtet, auf die Reklamation innerhalb von ca. 14 Werktagen nach der Annahme des ausgefüllten Formulars schriftlich zu antworten.  

11.
Um die Reklamation anzuerkennen, führt der Garant möglicherweise eine visuelle Inspektion im Montagebereich oder in einem anderen vom Garanten bestimmten Bereich durch. Die für die Lieferung verwendete Originalverpackung muss für die Untersuchung aufbewahrt werden, falls es sich um einen Schaden mit mechanischem Ursprung handelt. In besonderen Fällen (z. B. wenn das Produkt aus dem Ausland verschickt werden muss) hat der Garantiegeber das Recht, die Frist zur Anerkennung der Reklamation zu verlängern, die normalerweise bis zu 30 Werktage beträgt.  

Im Falle der Anerkennung der Reklamation wird der Garantiegeber die Teile oder das Produkt, die infolge der unsachgemäßen Herstellung oder durch Materialfehler defekt sind, reparieren oder austauschen oder den Heizkörper oder Konvektor gegen ein neues, fehlerfreies Produkt kostenlos austauschen. Bei Schäden, die die Funktion des Heizkörpers oder Konvektors nicht beeinträchtigen, kann ein Preisnachlass gewährt werden.  

Im Falle der Reklamation eines Produkts, dessen Herstellung eingestellt wurde, bietet der Garantiegeber ein gleichwertiges Produkt mit ähnlichen Parametern oder eine Geld-zurück-Garantie zum Zeitpunkt des Kaufs an. Der Garantiegeber liefert kein alternatives Produkt für die Zeit des Prozesses der Reklamationsanerkennung.  

12.
Der Garantiegeber hat das Recht, die Methode der Reklamationsbearbeitung aus den im Absatz 11 angeführten Methoden zu wählen. Im Falle der Anerkennung der Reklamation in Form des Austausches hat die Montage durch eine autorisierte Purmo-Servicestelle zu erfolgen. Falls bei der Montage des ausgetauschten Heizkörpers oder Konvektors irgendwelche Schwierigkeiten auftreten, z.B. Fehlen des Absperrventils zum Trennen des Heizkörpers vom Rohrnetz, kann das Servicezentrum die Demontage oder Montage des neuen Heizkörpers oder Konvektors verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Garantieanspruch vom Garantiegeber als ausgeübt anerkannt wird.  

13.
Die Garantiezeit verlängert sich um die Reparaturzeit, die seit dem Tag der Lieferung an den Garantiegeber bis zum Tag der Reparatur berechnet wird. Im Falle des Austausches wird eine neue Gewährleistungsfrist gewährt.  

14.
Der Gewährleistungsgeber behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen an seinen Produkten vorzunehmen, sofern diese nicht wesentliche technische Details betreffen, die den Auswahlprozess beeinflussen. 

15.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Kosten oder Schäden, die durch Personen oder andere Unfälle, Schäden an anderen Waren oder entgangenen Gewinn entstehen.
 
16.
Die Garantiebedingungen schließen die gesetzlichen Rechte der Käufer nicht aus und beschränken sie nicht. 

17.
Diese Garantiebedingungen sind wie angegeben ab dem 01.01.2020 gültig.

*Konvektoren beinhalten keine Gebläsekonvektoren. Ersatzteile, elektrische Geräte, Ventilatoren und Motoren haben 2 Jahre Garantie.