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Deutsche Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie im Januar 2006?

22.09.2005

Im Januar 2006 soll die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD = Energy Performance of Buildings Directive) national umgesetzt werden. Dies erfolgt mit der Energieeinsparrichtlinie und der dazu in Kraft getretenen Änderung. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 8. Juli (zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes1) wurde das Fundament zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und für Energieausweise im Gebäudebestand gelegt. Die EPBD sieht für alle Neubauten und Bestandsgebäude die Einführung von Energiepässen bei Vermietung und Verkauf vor. Für Nichtwohngebäude wird zusätzlich neben dem Energiebedarf für Beheizung und Warmwasser auch der Energiebedarf für die Gebäudekühlung und die künstliche Beleuchtung bilanziert.

Neben diversen Ergänzungen der Energieeinsparrichtlinie in den §§ 1 bis 3, die die Kälteerzeugung und Beleuchtung zum Bestandteil des Energieeinsparungsgesetzes machen, wurde § 5a „Energieausweise“ eingefügt.

Obwohl jetzt die rechtliche Grundlage für eine Erweiterung der Energieeinsparverordnung vorliegt, wird ein Referentenentwurf zur EnEV wahrscheinlich erst im November veröffentlicht. Zurzeit existiert im zuständigen Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zwar ein „internes Papier“, ein Referentenentwurf wird aber erst von der neuen Bundesregierung vorgestellt. Für die Verabschiedung der EnEV müssen dann wiederum Bundestag und Bundesrat zustimmen. Wann genau die neue EnEV schlussendlich in Kraft tritt, ist wegen der politischen Lage also momentan nicht vorherzusagen. Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie oder gar einen Vollzug bis zum 4. Januar 2006 halten Experten unter diesen Bedingungen für unrealistisch.

Da für Nicht-Wohngebäude keine genormten Nachweisverfahren vorlagen und die endgültigen europäischen Normen zur Umsetzung der EPBD wahrscheinlich erst 2007 oder 2008 vorliegen werden, wurde auf deutscher Seite ein Ausweg geschaffen.

Dies ist mit der Normreihe DIN V 18599 Teil 1 bis 10 für Nicht-Wohngebäude erfolgt.

Für Wohngebäude waren die Vornormen DIN V 4108-6 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen - Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“ bereits vorhanden.

Die Normreihe DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“ die im Juli 2005 veröffentlicht wurde besteht aus 10 Teilen:

    Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger
    Teil 2: Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen
    Teil 3: Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung
    Teil 4: Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung
    Teil 5: Endenergiebedarf von Heizsystemen
    Teil 6: Endenergiebedarf von Wohnungslüftungs- und Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau
    Teil 7: Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau
    Teil 8: Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen
    Teil 9: End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen
    Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten

Alle Normen, die im Zuge der Energieeinsparrichtlinie herangezogen werden, decken einen Großteil der bestehenden Fälle von Gebäuden und deren technischer Ausstattung ab, jedoch nicht jeden möglichen Fall. Deshalb werden die Normen weiterhin erweitert werden, um schließlich soviel abzudecken, dass kaum noch Fälle übrig bleiben, die danach nicht beurteilt werden können.

Insbesondere sind für den Wohnungsbau strikte Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz festgelegt. Die Notwendigkeit der Klimatisierung ist weiterhin freiwillig, auch die Einbeziehung der Beleuchtung bleibt zunächst freiwillig.

Ähnlich wie im Beiblatt zu DIN V 4701-10 für Wohngebäude wird es für Nichtwohngebäude ein sog. Referenzgebäudeverfahren geben. Anhand von gleichen Gebäudestrukturen und Nutzungsrandbedingungen kann der Nachweis mit Hinweis auf ein entsprechendes Referenzgebäude erbracht werden. Nicht-Wohngebäude bestehen aus Zonen mit verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere bei Nutzungszeit, inneren Lasten, Luftwechsel und der Beleuchtung.

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